Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 281 Nachversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/281#abs-1 (1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/281#abs-2 (2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 281 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 26.01.2007 – L 13 R 117/05Zitiert von 3
- BSG, 31.01.2008 – B 13 R 27/07 RZitiert von 11
- SG Aachen, 22.04.2005 – S 2 RA 48/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2005 – L 10 R 418/05Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 07.09.2016 – L 2 R 525/16
- LSG NRW, 28.04.2010 – L 8 R 140/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 02.12.2021 – 3 AZR 328/21Gesamtversorgung - Nachversicherung - AnrechnungZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 281 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 281 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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